Satzung Senioren Engel – Wedemark e.V.

Satzung Senioren Engel – Wedemark e.V. (PDF)

Satzung Gemeinnütziger Verein
Senioren Engel – Wedemark e.V.
(Stand: 03.03.2024)

Präambel
Die Mitgliederversammlung beschließt die Neufassung der Satzung vom  01.10.2013. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein – Senioren Engel – Wedemark e.V. – mit Sitz in 30900 Wedemark ist im Vereinsregister mit der Rechtsform Verein (e.V.) eingetragen.

(2) Der Verein wird beim Amtsgericht Hannover unter der Vereinsregister-Nummer VerR 200737 geführt und ist seit dem 08.07.2008 dort eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI).

(2) Ziel des Vereins ist es, sich für die Verbesserung der Situation hilfebedürftiger Menschen, insbesondere von Senioren in der Wedemark, einzusetzen.

(3) Hilfebedürftige Menschen sollen dabei möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Soziale Kontakte sollen aufrechterhalten werden und ihren Alltag sollen sie mit der Unterstützung des Vereins weiterhin möglichst selbständig bewältigen können.

(4) Ergänzend zur häuslichen Pflege durch Pflegedienste initiiert und fördert der Verein die psychosoziale Betreuung hilfebedürftiger Menschen. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass er bezahlbare Dienstleistungen wie Hilfe beim Einkaufen und hauswirtschaftliche Leistungen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung sowie Hobbys und auch Hilfestellungen bei Behördengängen und Schriftverkehr anbietet.
Pflegende Angehörige sollen durch zeitweise Vertretung entlastet und beratend unterstützt werden. Die Unterstützungen sind auf Dauer, Verlässlichkeit, Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit angelegt.

(5) Zur Durchführung der Unterstützung werden ehrenamtliche Helfer und ggf. geringfügig Beschäftigte, die persönlich und fachlich geeignet sind, eingesetzt. Diese Einsätze werden vom Vereinsvorstand koordiniert und fachlich überwacht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Der Verein finanziert sich aus

a) Aufnahmegebühren,
b) Entgelte für die Tätigkeiten der Betreuungen,
c) Spenden,
d) Zuschüssen,
e) sonstigen Zuwendungen.

(2) Ehrenamtlich tätige Personen haben,
a) nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die entsprechenden Belege müssen dem geschäftsführenden Vorstand zur Rückerstattung vorgelegt werden.

b) nach Vorlage des Stundennachweises, Anspruch auf eine Vergütung im Rahmen der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale). Diese wird innerhalb von 30 Kalendertagen auf das Konto der ehrenamtlich tätigen Person überwiesen.

(3) Allerdings kann ein Vorstandsmitglied für eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Vorstandsarbeit einen Arbeitsvertrag erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsvorstand, der auch die Anstellung vornimmt.

(4) Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist mündlich oder schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Der Vereinsbeitritt erfolgt durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung und Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

(4) Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr.

(5) Gezahlte Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.

(6) Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden,
a) die länger als 2 Jahre nicht für den Verein tätig waren,
b) die die Dienste länger als 2 Jahre nicht in Anspruch genommen haben
oder
c) bei Wechsel des Wohnsitzes, ohne Mitteilung an den Verein.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(8) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären.

(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied:

a) Beleidigend oder herabsetzend gegenüber anderen Mitgliedern auftritt,
b) Straffällig geworden ist,
c) Sein Betreuungsverhältnis zu betreuten Mitgliedern ausnutzt, um Vorteile für sich selbst zu gewinnen,
d) Den Verein oder seine Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt,
e) Mit den Zahlungen seiner Rechnungen mindestens 3 Monate in Verzug ist,
f) Vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.

Dem Mitglied ist vor seinem Vereinsausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss wird wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vereinsvorstands, Entlastung des Vereinsvorstands, Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstands, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Mitglied aus dem
geschäftsführenden Vorstand geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder müssen zwingend eine Einladung erhalten, es besteht jedoch keine Teilnahmepflicht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Abstimmungen werden nach dem Prinzip der relativen Mehrheit entschieden.
Ausnahmen: Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, vgl. § 33 Abs 1 S. 1 BGB bzw. § 41 S. 2 BGB. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung an einem in der Einladung bekanntzugebenden Ort stattfinden. Alternativ kann sie online in Form einer Videokonferenz – auch Hybrid – durchgeführt werden.
In diesem Fall sind mit der Einladung zur Versammlung auch die Zugangsdaten für die Einwahl bekanntzumachen.

(7) Einer Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen, vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

(2) Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen.

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Vereinsmitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zumachen.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitglieder-versammlung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Ersten Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

(5) Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein.

(6) Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel) bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift sowie letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen sowie Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine
Bringschuld des Mitglieds.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung gelten – ist einzuberufen, wenn

a) das Vereinsinteresse es erfordert (§ 36 BGB),
b) der Vereinsvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
c) wenn eine Minderheit lt. § 37 BGB (mindestens 10 Prozent der Mitglieder) dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vereinsvorstand verlangt.

§ 10 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand kann 2 bis 11 Personen umfassen. In seiner größtmöglichen Form setzt sich dieser wie folgt zusammen:

a) Geschäftsführender Vorstand i. S. d. § 26 BGB
– Erster Vorsitzender
– Zweiter Vorsitzender
– Dritter Vorsitzender

b) Erweiterter Vorstand
– Kassenwart und Vertreter
– Schriftführer und Vertreter
– bis zu 4 Beisitzer

(2) Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vereinsvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist.

(4) Mitglieder des Vereinsvorstands sind Mitglieder des Vereins.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt im Vereinsvorstand.

(6) Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(7) Der Vereinsvorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben im Verein übernehmen, als ständige Teilnehmer der Vorstandssitzungen bestimmen.
Diese Mitglieder haben eine beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

(8) Der Vereinsvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für seine Tätigkeit kann er eine monatliche Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG der gesetzlichen jährlichen Höchstgrenze erhalten.

(9) Allerdings kann ein Vorstandsmitglied für eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Vorstandsarbeit einen Arbeitsvertrag erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der Vereinsvorstand, der auch die Anstellung vornimmt.

(10) Die Vereinsvorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorständigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vereinsvorstands
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Vereins zuständig. Vertretungsberechtigt sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

(2) Er hat insbesondere die Aufgaben:

a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen,
c) Ausstellen von Spendenbescheinigungen,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresrechnung,
e) Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts,
f) Aufnahme neuer Mitglieder,
g) Entscheidung über Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
sowie
h) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12 Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vereinsvorstand gemäß der Vereinssatzung in der Vereinsführung. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt dabei die Aufgaben die vom erweiterten Vorstand übernommen werden.

§ 13 Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen finden bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail, mündlich oder fernmündlich durch den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder – darunter mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstands – anwesend sind.

§ 14 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vereinsvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vereinsvorstands. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und
unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen voll umfänglich zugänglich zu machen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ambulanter Hospizdienst, Burgwedel – Isernhagen – Wedemark, Auf dem Amtshof 3, 30938 Burgwedel, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

(2) Sollte es den ambulanten Hospizdienst nicht mehr geben, wird die Freiwilligenagentur Wedemark ermächtigt, einen anderen Empfänger zu benennen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

§ 16 Schlussbestimmung
(1) Die Satzungsneufassung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 15.03.2024 beschlossen.

(2) Sie tritt nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.